Da eine kaufmännische Handlungsvollmacht im Sinne von Art. 462 Abs. 1 OR aber ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe voraussetzt, könnte die fragliche Vollmacht jedenfalls keine kaufmännische Handlungsvollmacht darstellen, sondern bloss eine bürgerliche Vollmacht im Sinne von Art. 32 ff. OR, welche sich in diesem Kontext aber als ungenügend erweist.