4. Bei dieser Ausgangslage ist nicht weiter zu prüfen, ob das persönliche Erscheinen der Klägerin bei Berücksichtigung des Protokolls der Mitgliederversammlung vom 13. November 2019 (kläg.act. 3) feststehen würde: Die Beklagte macht nämlich geltend, auch unter Berücksichtigung dieses Protokolls sei das Erfordernis des persönlichen Erscheinens nicht ausgewiesen (Beschwerde, N 30 a-c).