Sodann ist I.__ als Geschäftsführer – selbst wenn er als solcher noch als ausgewiesen erachtet werden sollte – nicht automatisch Vorstandsmitglied und damit Organ der Klägerin. Dies zumal in den Statuten die Funktion des "Geschäftsführers" überhaupt nicht erwähnt ist. Wie auch die Vorinstanz festgehalten hat, war gestützt auf die vor Schlichtungsstelle vorgelegten Unterlagen keine sichere Feststellung des persönlichen Erscheinens möglich (vi-Entscheid, S. 13).