d) Vorliegend legte I.__ als Vertreter der Klägerin vor Vermittlungsamt eine Vollmacht ein, unterzeichnet vom (angeblichen) Präsidenten K.__ und ihm selber als Geschäftsführer der Klägerin (bekl.act. 2). Zudem reichte er die Statuten der Klägerin ein (bekl.act. 3). Daraus kann allenfalls gefolgert werden, dass I.__ als Geschäftsführer der Klägerin auftrat und K.__ als deren Präsident. Die Stellung der beiden als Vorstandsmitglieder und Organe der Klägerin ist damit freilich nicht nachgewiesen. Sodann ist I.__ als Geschäftsführer – selbst wenn er als solcher noch als ausgewiesen erachtet werden sollte – nicht automatisch Vorstandsmitglied und damit Organ der Klägerin.