Ein solche Bestimmung existiert bei der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit aber gerade nicht. Im Gegenteil, obliegt die Prüfung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit doch grundsätzlich dem Gericht (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). Die Rechtsanwendung der Vorinstanz, welche die definitive Klärung des korrekten persönlichen Erscheinens aus pragmatischen Gesichtspunkten dem Gerichtsverfahren vorbehalten wollte, erweist sich vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtspre-