m.w.H). Daraus kann nun allerdings nicht geschlossen werden, dass für den Fall, dass die Frage des persönlichen Erscheinens umstritten ist, ohne weiteres ebenfalls auf die tatsächlichen Behauptungen der klagenden Partei abzustellen wäre: Anders als bei der Frage der Zuständigkeit existiert mit Art. 206 Abs. 1 ZPO eine Bestimmung, die der Schlichtungsbehörde ausdrücklich die Kompetenz verleiht, ein Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben, wenn die klagende Partei nicht persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheint. Ein solche Bestimmung existiert bei der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit aber gerade nicht.