Der von der Vorinstanz und der Klägerin zitierte BGer 4A_191/2019 (= BGE 146 III 47) beschlug die Frage, ob eine Schlichtungsbehörde im Zusammenhang mit ihrer sachlichen Zuständigkeit einen Nichteintretensentscheid fällen darf. Dabei hat das Bundesgericht sich der Lehrmeinung angeschlossen, dass ein Nichteintretensentscheid bei offensichtlicher Unzuständigkeit ergehen dürfe, wobei für die Beurteilung der sachlichen Zuständigkeit grundsätzlich von den tatsächlichen Behauptungen der klagenden Partei auszugehen und der Entscheid dem Gericht zu überlassen sei (BGE 146 III 47 E. 4.2; m.w.