Ist eine rasche und einfache Feststellung – aufgrund gänzlich fehlender oder nicht aussagekräftiger Unterlagen – nicht möglich, so ist das Verfahren von der Schlichtungsbehörde als gegenstandslos abzuschreiben. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz liegt eine solche Rechtsauslegung nicht völlig "quer" zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung in anderen Fällen (vi-Entscheid, S. 14): Der von der Vorinstanz und der Klägerin zitierte BGer 4A_191/2019 (= BGE 146 III 47) beschlug die Frage, ob eine Schlichtungsbehörde im Zusammenhang mit ihrer sachlichen Zuständigkeit einen Nichteintretensentscheid fällen darf.