Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung sodann mehrfach festgehalten, dass die Schlichtungsstelle möglichst rasch und einfach, gestützt auf Urkunden darüber befinden können müsse, ob eine juristische Person korrekt vertreten zur Schlichtungsverhandlung erschienen sei (E. 2 a hier vor). Daraus folgt, dass bereits die Schlichtungsstelle die Prüfung der persönlichen Anwesenheit vorzunehmen hat, was seinerseits voraussetzt, dass die zur Beurteilung nötigen aussagekräftigen Unterlagen bereits an der Schlichtungsverhandlung vorgelegt werden müssen.