c) In der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Schlichtungsverfahren lässt sich eine klare Tendenz zur Sicherstellung der effektiven Schlichtungsmöglichkeiten erkennen, indem formelle Voraussetzungen streng ausgelegt werden (vgl. DOLGE, Urteilsbesprechung OGer Bern, Entscheid vom 25. August 2015, in: CAN 2016 Nr. 34, S. 90 ff., Hinweis am Schluss). Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung sodann mehrfach festgehalten, dass die Schlichtungsstelle möglichst rasch und einfach, gestützt auf Urkunden darüber befinden können müsse, ob eine juristische Person korrekt vertreten zur Schlichtungsverhandlung erschienen sei (E. 2 a hier vor).