Sei die Schlichtungsstelle mit derartigen Unklarheiten konfrontiert, die nicht oder jedenfalls nicht ohne einigen Aufwand beseitigt werden könnten, dürfe sie die betreffende Person nicht zur Schlichtung zulassen, womit die Partei als säumig gelte. Entgegen der Vorinstanz gehe es nicht an, dass die Schlichtungsbehörde bei allfälligen Zweifeln oder nicht restlos vorhandenen Dokumenten stattdessen nachfragen und die Schlichtungsverhandlung gestützt auf die Behauptungen der betroffenen Partei durchführe, wobei dann das erstinstanzliche Gericht die Frage zu klären habe (Beschwerde, N 25-29).