BE.2023.28-EZO3 8/16 ziehe daraus aber den falschen Schluss, dass die Prüfungspflichten nicht so weit gingen, als dass jeder von der Gegenseite vorgebrachte Einwand gegen das persönliche Erscheinen sofort widerlegt werden müsse. Damit lege die Vorinstanz Art. 204 Abs. 1 ZPO falsch aus und setze sich in Widerspruch zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die Klägerin hätte ohne weiteres an der Schlichtungsverhandlung neben den Statuten Beschlüsse über die Wahl der Vorstandsmitglieder mitsamt Nachweis der jeweiligen Zeichnungsberechtigung beibringen können. Würden jedoch keine solche Belege vorgelegt, müsse es