Bei allfälligen Zweifeln oder nicht restlos vorhandenen Dokumenten solle die Vermittlerin stattdessen nachfragen und die Schlichtungsverhandlung gestützt auf die Behauptungen der "betroffenen" Partei durchführen, wobei dann das erstinstanzliche Gericht diese Frage zu klären habe. Eine weitergehende (und übersteigerte) Bedeutung (gemäss Meinung der Beklagten) könne den Ausführungen des Bundesgerichts weder in BGE 141 III 159 noch in anderen Entscheiden entnommen werden (vi-Entscheid, S. 14 ff.).