Sei eine nicht im Handelsregister eingetragene juristische Person Partei, dann habe sie zwar Dokumente wie beispielsweise die Statuten etc. vorzulegen. Aber nur dann, wenn das Erfordernis der persönlichen Anwesenheit offensichtlich nicht gegeben sei oder nicht ansatzweise (durch Vorlage von keinerlei Dokumenten) festgestellt werden könne, dürfe vom Vermittler das Ausbleiben der betroffenen Person festgestellt werden.