Nach Art. 69 ZGB handelt der Verein grundsätzlich durch seinen Vereinsvorstand. Dieser wird in der Regel durch die Vereinsversammlung gewählt – soweit die Statuten nichts Gegenteiliges vorsehen (GROLIMUND/BACHOFNER, a.a.O., S. 146). Ist der Verein nicht im Handelsregister eingetragen, steht die Vertretungsmacht sodann grundsätzlich jedem einzelnen Vorstandsmitglied zu. Aussenstehenden kann nämlich keine Nachforschung darüber zugemutet werden, ob der Vorstand lediglich als Kollegialbehörde oder aber jedes seiner Mitglieder den Verein Dritten gegenüber binden kann.