Betreibt der Verein für seinen Zweck ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe, so ist er zur Eintragung verpflichtet (Art. 61 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Daraus folgt aber auch, dass im konkreten Fall eine gültige Vertretung im Schlichtungsverfahren im Sinne eines "Handlungsbevollmächtigten" mit zusätzlicher "Vollmacht zur Prozessführung" im Sinne von Art. 462 Abs. 2 OR ausscheidet, da die Klägerin eben gerade kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt (ansonsten sie im Handelsregister eingetragen sein müsste). Ist der Verein nicht im Handelsregister eingetragen, so kann er folglich auch seine Organe und Prokuristen nicht durch einen Handelsregisterauszug ausweisen.