b) Diese Rechtsprechung bezieht sich grundsätzlich auf im Handelsregister eingetragene juristische Personen und deren Organe sowie Prokuristen bzw. auf kaufmännische Handlungsbevollmächtigte. Organe und Prokuristen haben sich mittels eines Handelsregisterauszugs zu legitimieren (vgl. GROLIMUND/BACHOFNER, a.a.O., S. 144 unten; BGE 140 III 70 E. 4.3; BGE 141 III 159 E. 1.2.2; BGer 4A_201/2023 E. 3.1.3.). Der Verein bedarf zu seiner Entstehung indessen keiner Eintragung im Handelsregister, kann sich aber eintragen lassen (Art. 61 Abs. 1 ZGB). Betreibt der Verein für seinen Zweck ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe, so ist er zur Eintragung verpflichtet (Art.