BE.2023.28-EZO3 6/16 kaufmännischen Handlungsbevollmächtigten hätten eine Vollmacht zur Prozessführung in der Angelegenheit im Sinne von Art. 462 Abs. 2 OR vorzuweisen, aus der sich zudem ihre Handlungsvollmacht im Sinne von Art. 462 OR ergebe (E. 3.1.3 m.w.H).