a/b ZPO vorliegen). Wird in diesem Fall eine Klagebewilligung ausgestellt, ist diese ungültig und auf die Klage darf nicht eingetreten werden (BGE 140 III 70 E. 5), da das Vorliegen einer gültigen Klagebewilligung der Schlichtungsbehörde eine Prozessvoraussetzung ist (BGE 141 III 159 E. 2.1). Die Schlichtungsbehörde muss an der Schlichtungsverhandlung möglichst rasch und einfach gestützt auf Urkunden darüber befinden können, ob die Voraussetzung des persönlichen Erscheinens nach Art. 204 Abs. 1 ZPO erfüllt ist, oder ob sie aufgrund von Säumnis der Klägerin das Verfahren nach Art. 206 Abs. 1 ZPO abschreiben soll (BGE 141 III 159 E. 2.4; zum Ganzen vgl.