Erachtet die Schlichtungsbehörde nämlich die Ausführungen des angeblichen faktischen Organs als glaubwürdig und führt sie die Schlichtung durch, besteht das Risiko, dass der zur Verhandlung erschienene Vertreter in Wirklichkeit kein faktisches Organ ist, eine erteilte Klagebewilligung ungültig oder ein abgeschlossener Vergleich in Frage gestellt wäre (BGE 141 III 159 E. 2.4-2.6). Entsprechend kann auch weder eine beliebige, bei der juristischen Person angestellte und bevollmächtigte Person noch eine Rechtsanwältin bzw. ein Rechtsanwalt alleine die Vertretung im Sinne des persönlichen Erscheinens erfüllen (sofern nicht die Voraussetzungen von Art. 204 Abs. 3 lit. a/b ZPO vorliegen).