BE.2023.28-EZO3 5/16 kann sich eine juristische Person auch durch eine mit einer kaufmännischen Handlungsvollmacht (Art. 462 OR) ausgestattete und ausdrücklich zur Prozessführung befugte Person, die überdies mit dem Streitgegenstand vertraut ist, vertreten lassen (BGE 140 III 70 E. 4.3). Eine Vertretung durch ein faktisches Organ ist gemäss Bundesgericht jedoch ausgeschlossen: Es ist der Prozessökonomie abträglich, wenn die Frage des korrekten persönlichen Erscheinens i.S.v. Art. 204 Abs. 1 ZPO in das erstinstanzliche Gerichtsverfahren verlagert wird.