Sie geben dem Willen der juristischen Person Ausdruck (Art. 55 Abs. 1 ZGB) und handeln für diese. Das Handeln der Organe ist Selbsthandeln. Organe sind daher nicht Vertreter der juristischen Person, sondern gelten als Teil ihrer Persönlichkeit (BGE 112 II 190). Setzt das Gesetz somit voraus, dass eine Partei persönlich erscheinen muss, so hat primär das entsprechende Organ anwesend zu sein. Ist der Organvertreter nicht einzelzeichnungsberechtigt, hat er eine rechtsgenügende Vollmacht vorzulegen. Auch die Teilnahme eines Prokuristen nach Art. 458 ff. OR ist ausreichend (BGE 141 III 159 E. 2.6). Gemäss Bundesgericht