204 Abs. 1 ZPO zielt darauf ab, diejenigen Personen zu einer Aussprache zusammenzubringen, die sich miteinander im Streit befinden und die über den Gegenstand der Streitsache auch selber verfügen können (BGE 141 III 164 E. 2.3 und 2.4; BGE 141 III 265 E. 5.1). Juristische Personen treten durch ihre Organe auf. Persönliches Erscheinen einer juristischen Person vor Gericht bedeutet, dass eine natürliche Person zu erscheinen hat, die zur Klärung des Prozessstoffs beitragen kann und zur Abgabe prozessualer Erklärungen ermächtigt ist (BGE 141 III 159 E. 2.3 und 2.4; BGE 141 III 265 E. 5.1). Hierzu sind kraft Gesetz die Organe berufen. Sie geben dem Willen der juristischen Person Ausdruck (Art.