BE.2023.28-EZO3 4/16 einem K.__ ausgestellt worden sei. Daraus ergebe sich aber nicht, dass diese von den hierzu kompetenten Organen der Klägerin ausgestellt worden sei. Ebenso wenig gehe das aus den aufgrund des Protestes der Beklagten an der Schlichtungsverhandlung eingereichten Statuten der Klägerin hervor. Der später, nach der Schlichtungsverhandlung nachgereichte Auszug aus dem Protokoll der Mitgliederversammlung vom 13. November 2019 ändere nichts an der Ungültigkeit der Klagebewilligung, da eine nachträgliche Genehmigung der Vertretungshandlung oder ein Nachreichen einer Vollmacht unzulässig sei.