BE.2023.28-EZO3 3/16 sel und eine mündliche Verhandlung seien nicht vorgesehen (BE/10). Innert erstreckter Frist verzichtete die Beklagte auf eine Stellungnahme (BE/14). II. 1. Die Prozessvoraussetzungen des Beschwerdeverfahrens, deren Vorliegen von Amtes wegen zu prüfen ist, sind erfüllt (Art. 59 f., Art. 319 lit. a, Art. 321 Abs. 1 ZPO). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Zuständig ist die Einzelrichterin im Obligationenrecht (Art. 15 Abs. 1 lit. b EG-ZPO; Art. 14 Abs. 2 Ziff. 4 GO).