Die Klägerin ihrerseits beantragte mit Beschwerdeantwort vom 17. August 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (BE/8 [Beschwerdeantwort]). Mit Schreiben vom 21. August 2023 übermittelte die Einzelrichterin des Kantonsgerichts der Beklagten die Beschwerdeantwort mit dem Hinweis, dass eine allfällige Stellungnahme zur Wahrung des rechtlichen Gehörs innert einer Frist von zehn Tagen einzureichen wäre. Zugleich teilte sie den Parteien mit, ein zweiter Schriftenwech-