4. Gegen diesen Entscheid – in schriftlich begründeter Fassung versandt am 24. April 2023 – erhob die Beklagte am 25. Mai 2023 Beschwerde bei der Einzelrichterin des Kantonsgerichts. Dabei verlangte sie im Wesentlichen die kostenfällige Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Feststellung, dass die Klagebewilligung des Vermittlungsamts […] vom 18. März 2022 ungültig sei und Nichteintreten auf die Klage vom 16. Juni 2022 (BE/1 [Beschwerde]). Die Klägerin ihrerseits beantragte mit Beschwerdeantwort vom 17. August 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (BE/8 [Beschwerdeantwort]).