In der Folge wurde der zweite Schriftenwechsel, beschränkt auf die Gültigkeit der Klagebewilligung, durchgeführt: Die Klägerin reichte die beschränkte Replik am 2. November 2022 ein und beantragte – neben den unveränderten Hauptbegehren – es sei festzustellen, dass die Klagebewilligung gültig sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Beklagten (viact. 20). Die Beklagte erstattete die beschränkte Duplik mit unveränderten Rechtsbegehren am 17. Januar 2023 (vi-act. 26).