Mit prozessleitender Verfügung vom 18. August 2022 beschränkte der Einzelrichter das Verfahren in der Folge auf die Frage der Gültigkeit der Klagebewilligung (vi-act. 12). Auf entsprechenden Vorschlag hin erklärten sich die Parteien sodann bereit, zur Frage der Gültigkeit der Klagebewilligung einen zweiten Schriftenwechsel durchzuführen und auf den ersten Teil der Hauptverhandlung (Parteivorträge) zu verzichten (vi-act. 12-14). In der Folge wurde der zweite Schriftenwechsel, beschränkt auf die Gültigkeit der Klagebewilligung, durchgeführt: