{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-01-04", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2023-28-EZO3_2024-01-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12364&type=1563347022&cHash=4e3e489f51de852dfccc02157bccf0e1", "Checksum": "b9f16c15c27612e407c0f22ebaf72d8b"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["BE.2023.28-EZO3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 04.01.2024 BE.2023.28-EZO3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 204 Abs. 1, Art. 206 Abs. 1 ZPO. Zur Schlichtungsverhandlung müssen die Parteien persönlich erscheinen. Dies gilt auch für juristische Personen und zwar unabhängig davon, ob sie im Handelsregister eingetragen sind oder nicht. Die Schlichtungsbehörde muss an der Schlichtungsverhandlung möglichst einfach und rasch und gestützt auf Urkunden darüber befinden können, ob die Voraussetzung des persönlichen Erscheinens nach Art. 204 Abs. 1 ZPO erfüllt sind. Dies bedingt, dass die zur Beurteilung nötigen und aussagekräftigen Unterlagen bereits an der Schlichtungsverhandlung vorzulegen sind. Ist eine einfache und rasche Feststellung der persönlichen Anwesenheit der klagenden Partei nicht möglich, so ist das Verfahren von der Schlichtungsbehörde in Anwendung von Art. 206 Abs. 1 ZPO abzuschreiben. Stellt die Schlichtungsbehörde dennoch eine Klagebewilligung aus, erweist sich diese als ungültig und auf eine darauf gestützte Klage ist in Anwendung von Art. 59 i.V.m. 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Ist eine einfache und rasche Feststellung der persönlichen Anwesenheit der klagenden Partei nicht möglich, so ist das Verfahren von der Schlichtungsbehörde in Anwendung von Art. 206 Abs. 1 ZPO abzuschreiben. Stellt die Schlichtungsbehörde dennoch eine Klagebewilligung aus, erweist sich diese als ungültig und auf eine darauf gestützte Klage ist in Anwendung von Art. 59 i.V.m. Art. 204 Abs. 1 ZPO nicht einzutreten (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 4. Januar 2024, BE.2023.28-EZO3).\n\nBE.2023.28-EZO3 13/16\nnügen dafür gewisse unkritisiert gebliebene vorgängige Kontakte zwischen den Parteien\nnicht, sind diese doch wohl regelmässig anzutreffen bzw. gerade nicht speziell. Zu berücksichtigen ist sodann, dass faktische Organe die juristische Person im Schlichtungsverfahren nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu repräsentieren vermögen. Soll dies nicht ausgehebelt werden, ist der Rechtsmissbrauch auf besondere Fälle zu\nbeschränken, die weitere – als die hier vorhandenen – Sachverhaltselemente aufweisen.\n\n7. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung nicht hätte ausstellen dürfen, sondern das Verfahren mangels persönlicher\nAnwesenheit der Klägerin als gegenstandslos hätte abschreiben müssen. Folglich erweist\nsich die Klagebewilligung des Vermittlungsamts […] vom 18. März 2022 als ungültig. Der\nangefochtene Entscheid des Kreisgerichts […] vom 24. Februar 2023 ist deshalb aufzuheben und auf die Klage vom 16. Juni 2022 ist gestützt auf Art. 59 i.V.m. Art. 204 Abs. 1\nZPO nicht einzutreten.\n\nIV.\n\n1.a) Die Vorinstanz verzichtete auf die Verlegung der Gerichts- und Parteikosten, weil\nes sich um einen Zwischenentscheid handelte und sie die Gültigkeit der Klagebewilligung\nfeststellte. Nachdem nun aber im Beschwerdeverfahren die Ungültigkeit der Klagebewilligung festgestellt, der Entscheid der Vorinstanz aufgehoben und auf die Klage vom\n16. Juni 2022 nicht eingetreten wird (mithin ein Endentscheid vorliegt), sind (auch) die\nGerichts- und Parteikosten der ersten Instanz zu verlegen. Somit sind die Gerichtskosten\nfür den (begründeten) Entscheid von Fr. 750.00 der unterliegenden Klägerin aufzuerlegen\n(Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dieser Betrag ist mit dem Kostenvorschuss der Klägerin von\nFr. 1'200.00 zu verrechnen und der Klägerin ist der Restbetrag von Fr. 450.00 zurückzuerstatten (Art. 111 Abs. 1 ZPO).\n\nb) Unter diesen Umständen hat die Beklagte auch Anspruch auf eine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren. Die Beklagte hat keine Kostennote eingereicht.\nAngemessen erscheint eine Entschädigung von Fr. 2'600.00 (Streitwert Fr. 6'614.00, mittleres Honorar Fr. 2'519.65 [Art. 14 lit. a HonO], zuzüglich 4% pauschal für Barauslagen\nFr. 100.80 [Art. 28bis Abs. 1 HonO], ohne Mehrwertsteuer [Art. 29 HonO]; gerundet).\n\n2.a) Die Entscheidgebühr des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.00 (Art. 10 Ziff. 211\nGKV) hat ebenfalls die unterliegende Klägerin zu bezahlen, unter Verrechnung mit dem\n\nBE.2023.28-EZO3 14/16\nVorschuss der Beklagten in gleicher Höhe. Die Klägerin hat der Beklagten den Betrag von\nFr. 1'000.00 zu ersetzen (Art. 106 Abs. 1, Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO).\n\nb) Die unterliegende Klägerin hat die Beklagte sodann auch für deren Parteikosten im\nBeschwerdeverfahren zu entschädigen. Der Rechtsvertreter der Beklagten hat keine Kostennote eingereicht. Angemessen erscheint eine Entschädigung von Fr. 1'050.00 (Streitwert: Fr. 6'614.00, mittleres Honorar: Fr. 2'519.65 [Art. 14 lit. a HonO], davon 40% =\nFr. 1'007.85 [Art. 26 lit. a HonO], zuzüglich 4% pauschal für Barauslagen von Fr. 40.30\n[Art. 28bis Abs. 1 HonO], ohne Mehrwertsteuer [Art. 29 HonO]; gerundet).\n\nBE.2023.28-EZO3 15/16\nEntscheid\n\n1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Zwischenentscheid des Einzelrichters des Kreisgerichts […] vom 24. Februar 2023 (VV.2022.56-[…]) vollumfänglich aufgehoben.\n\n2. Es wird festgestellt, dass die Klagebewilligung des Vermittleramts […] vom 18. März\n2022 ungültig ist.\n\n3. Auf die Klage vom 16. Juni 2022 (VV.2022.56-[…]) wird nicht eingetreten.\n\n4. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 750.00 hat die Paritätische Kommission\nF.__ zu bezahlen, unter Verrechnung des von ihr geleisteten Kostenvorschusses von\nFr. 1'200.00. Die Gerichtskasse des Kreisgerichts […] wird angewiesen, der Paritätischen Kommission F.__ den Restbetrag von Fr. 450.00 zurückzuerstatten.\n\n5. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.00 hat die Paritätische\nKommission F.__ zu bezahlen, unter Verrechnung des von der E.__AG, geleisteten\nKostenvorschusses in gleicher Höhe.\n\n6. Die Paritätische Kommission F.__ hat die E.__AG, für deren Parteikosten in den Verfahren vor beiden Instanzen mit Fr. 3'650.00 zu entschädigen und ihr den für das Beschwerdeverfahren geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.00 zu ersetzen.\n\nBE.2023.28-EZO3 16/16\n"}