{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-01-04", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2023-28-EZO3_2024-01-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12364&type=1563347022&cHash=4e3e489f51de852dfccc02157bccf0e1", "Checksum": "b9f16c15c27612e407c0f22ebaf72d8b"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["BE.2023.28-EZO3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 04.01.2024 BE.2023.28-EZO3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 204 Abs. 1, Art. 206 Abs. 1 ZPO. Zur Schlichtungsverhandlung müssen die Parteien persönlich erscheinen. Dies gilt auch für juristische Personen und zwar unabhängig davon, ob sie im Handelsregister eingetragen sind oder nicht. Die Schlichtungsbehörde muss an der Schlichtungsverhandlung möglichst einfach und rasch und gestützt auf Urkunden darüber befinden können, ob die Voraussetzung des persönlichen Erscheinens nach Art. 204 Abs. 1 ZPO erfüllt sind. Dies bedingt, dass die zur Beurteilung nötigen und aussagekräftigen Unterlagen bereits an der Schlichtungsverhandlung vorzulegen sind. Ist eine einfache und rasche Feststellung der persönlichen Anwesenheit der klagenden Partei nicht möglich, so ist das Verfahren von der Schlichtungsbehörde in Anwendung von Art. 206 Abs. 1 ZPO abzuschreiben. Stellt die Schlichtungsbehörde dennoch eine Klagebewilligung aus, erweist sich diese als ungültig und auf eine darauf gestützte Klage ist in Anwendung von Art. 59 i.V.m. 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Ist eine einfache und rasche Feststellung der persönlichen Anwesenheit der klagenden Partei nicht möglich, so ist das Verfahren von der Schlichtungsbehörde in Anwendung von Art. 206 Abs. 1 ZPO abzuschreiben. Stellt die Schlichtungsbehörde dennoch eine Klagebewilligung aus, erweist sich diese als ungültig und auf eine darauf gestützte Klage ist in Anwendung von Art. 59 i.V.m. Art. 204 Abs. 1 ZPO nicht einzutreten (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 4. Januar 2024, BE.2023.28-EZO3).\n\na) Grundsätzlich sind die Prozessvoraussetzungen (Art. 59 ZPO), zu der auch eine\ngültige Klagebewilligung gehört (E. 2.a hiervor), von Amtes wegen zu prüfen (Art. 60 ZPO;\nBGE 141 III 159 E. 2.1; BGE 139 III 273 E. 2.1 mit Hinweisen). Wenn sich eine Partei\ndarauf beruft, dass Prozessvoraussetzungen eingehalten werden müssen, ist somit\ngrundsätzlich davon auszugehen, dass sie sich nicht rechtsmissbräuchlich verhält. Das\nBundesgericht hat allerdings im bereits zitierten Entscheid BGer 4A_201/2023 festgehalten, dass die nachträgliche Berufung der Beschwerdegegnerin auf die nicht rechtsgültige\nVertretung der Beschwerdeführerin \"in diesem sehr besonders gelagerten Einzelfall\" als\nrechtsmissbräuchlich zu qualifizieren sei (E. 4.3.4). Im konkreten Fall nahm C. als Vertreter für die Mieterin und spätere Beschwerdeführerin A. (eine GmbH) an der Schlichtungsverhandlung gegen B. (Vermieterin und spätere Beschwerdegegnerin) teil. Zu Beginn der\nSchlichtungsverhandlung vom 5. Mai 2021 war das Fernbleiben von D. (einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Mieterin bzw. Beschwerdeführerin und Schwester\nvon C.) thematisiert worden. Der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin hatte an dieser\nVerhandlung erklärt, dass ausschliesslich C. mit der Beschwerdegegnerin in Mietangele-\n\nBE.2023.28-EZO3 12/16\ngenheiten verhandelt habe und sich diese auch immer an C. als Vertreter der Beschwerdeführerin gewandt habe, was durch die eingereichten Unterlagen bestätigt worden war.\nDie Beschwerdegegnerin opponierte weder gegen diese Ausführungen noch gegen die\nDurchführung des Schlichtungsverfahrens. Zudem hatte die Beschwerdegegnerin in einer\nanderen Schichtungsverhandlung im Jahre 2015 nicht gegen die Vertretung der Beschwerdeführerin durch C. opponiert und damals gar einen Vergleich abgeschlossen,\ndessen Gültigkeit von ihr nie in Frage gestellt wurde. Die gelebte Beziehung zwischen den\nParteien sei damit dergestalt gewesen, dass die Beschwerdegegnerin in Mietangelegenheiten nur mit C. Kontakt gehabt habe, dies sogar auch noch neun Tage nach der\nSchlichtungsverhandlung, was sich aus Whatsapp-Nachrichten an C. vom 14. Mai 2021\nergebe. Vor diesem Hintergrund erachtete das Bundesgericht das Verhalten der Beschwerdegegnerin als rechtsmissbräuchlich, die sich – nach Konsultierung eines Anwalts\nund nachdem das Schlichtungsverfahren nicht zu ihren Gunsten verlaufen war – mit Eingabe vom 19. Mai 2021 erstmals auf den Standpunkt stellte, C. hätte die Beschwerdeführerin an der Schlichtungsverhandlung nicht rechtsgültig im Sinne von Art. 204 Abs. 1 ZPO\nvertreten (E. 4.3 insb. E. 4.3.3.).\n\nb) Vorliegend sind zwar auch vorgängige Kontakte zwischen I.__ und der Beklagten\ndokumentiert (vgl. Replik, vi-act. 20, III. Ziff. 1-3): So findet sich seine E-Mail-Adresse auf\ndem Rubrum des Entscheids der Klägerin vom 19. September 2019, den er als Geschäftsführer zusammen mit L.__ (als Präsident bezeichnet) unterschrieb (kläg.act. 11).\nSodann liess er der Beklagten den Kontrollbericht (kläg.act. 6) zur Stellungnahme zukommen (kläg.act. 16), gewährte eine Fristerstreckung (kläg.act. 18) und stellte ihr den\nEntscheid zu (kläg.act. 17). In diesen Dokumenten unterzeichnete er einmal mit \"Geschäftsführer\" (kläg.act 17), ein anderes Mal mit \"Leiter paritätische Berufskommission\"\n(kläg.act. 18) und ein drittes Mal ohne Funktionsbezeichnung (kläg.act. 16). Indessen\nkann daraus nicht geschlossen werden, die Beklagte habe I.__ an der Schlichtungsverhandlung als rechtmässigen Vertreter im Sinne von Art. 204 Abs. 1 ZPO akzeptiert. Dies\nzumal die Beklagte – im Gegensatz zum zitierten Bundesgerichtsentscheid – das korrekte\npersönliche Erscheinen bereits anlässlich der Schlichtungsverhandlung in Abrede stellte.\nAuch existiert kein früheres Verfahren, in welchem die Beklagte I.__ als rechtmässigen\nVertreter akzeptiert und gar einen Vergleich abgeschlossen hätte. Jedenfalls kann nicht\ngesagt werden, dass das Berufen der Beklagten auf das nicht korrekte persönliche Erscheinen der Klägerin rechtsmissbräuchlich im Sinne der zitierten bundesgerichtlichen\nRechtsprechung wäre. Hierzu bedürfte es besonderer Umstände, was das Bundesgericht\nmit der Bezeichnung des von ihm geprüften Sachverhalts als \"sehr besonders gelagerten\nEinzelfall\" kenntlich machte (vgl. E. 4.3.4). Diese liegen hier nicht vor. Insbesondere ge-\n\n"}