{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-01-04", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2023-28-EZO3_2024-01-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12364&type=1563347022&cHash=4e3e489f51de852dfccc02157bccf0e1", "Checksum": "b9f16c15c27612e407c0f22ebaf72d8b"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["BE.2023.28-EZO3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 04.01.2024 BE.2023.28-EZO3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 204 Abs. 1, Art. 206 Abs. 1 ZPO. Zur Schlichtungsverhandlung müssen die Parteien persönlich erscheinen. Dies gilt auch für juristische Personen und zwar unabhängig davon, ob sie im Handelsregister eingetragen sind oder nicht. Die Schlichtungsbehörde muss an der Schlichtungsverhandlung möglichst einfach und rasch und gestützt auf Urkunden darüber befinden können, ob die Voraussetzung des persönlichen Erscheinens nach Art. 204 Abs. 1 ZPO erfüllt sind. Dies bedingt, dass die zur Beurteilung nötigen und aussagekräftigen Unterlagen bereits an der Schlichtungsverhandlung vorzulegen sind. Ist eine einfache und rasche Feststellung der persönlichen Anwesenheit der klagenden Partei nicht möglich, so ist das Verfahren von der Schlichtungsbehörde in Anwendung von Art. 206 Abs. 1 ZPO abzuschreiben. Stellt die Schlichtungsbehörde dennoch eine Klagebewilligung aus, erweist sich diese als ungültig und auf eine darauf gestützte Klage ist in Anwendung von Art. 59 i.V.m. 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Ist eine einfache und rasche Feststellung der persönlichen Anwesenheit der klagenden Partei nicht möglich, so ist das Verfahren von der Schlichtungsbehörde in Anwendung von Art. 206 Abs. 1 ZPO abzuschreiben. Stellt die Schlichtungsbehörde dennoch eine Klagebewilligung aus, erweist sich diese als ungültig und auf eine darauf gestützte Klage ist in Anwendung von Art. 59 i.V.m. Art. 204 Abs. 1 ZPO nicht einzutreten (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 4. Januar 2024, BE.2023.28-EZO3).\n\nBE.2023.28-EZO3 10/16\nchung und der daraus erhellenden Interessenabwägung zugunsten der Prozessökonomie\nund Rechtssicherheit als unzutreffend. Dies gilt umso mehr, als sich das Bundesgericht\nim jüngsten Entscheid klar gegen eine Änderung seiner Rechtsprechung und für die Beibehaltung der bisherigen Praxis ausgesprochen hat (BGer 4A_201/2023 E. 3.5).\n\nd) Vorliegend legte I.__ als Vertreter der Klägerin vor Vermittlungsamt eine Vollmacht\nein, unterzeichnet vom (angeblichen) Präsidenten K.__ und ihm selber als Geschäftsführer der Klägerin (bekl.act. 2). Zudem reichte er die Statuten der Klägerin ein (bekl.act. 3).\nDaraus kann allenfalls gefolgert werden, dass I.__ als Geschäftsführer der Klägerin auftrat\nund K.__ als deren Präsident. Die Stellung der beiden als Vorstandsmitglieder und Organe der Klägerin ist damit freilich nicht nachgewiesen. Sodann ist I.__ als Geschäftsführer\n– selbst wenn er als solcher noch als ausgewiesen erachtet werden sollte – nicht automatisch Vorstandsmitglied und damit Organ der Klägerin. Dies zumal in den Statuten die\nFunktion des \"Geschäftsführers\" überhaupt nicht erwähnt ist. Wie auch die Vorinstanz\nfestgehalten hat, war gestützt auf die vor Schlichtungsstelle vorgelegten Unterlagen keine\nsichere Feststellung des persönlichen Erscheinens möglich (vi-Entscheid, S. 13). Der erst\nspäter eingereichte Auszug aus dem Protokoll der Mitgliederversammlung vom 13. November 2019 (kläg.act. 3) kann – wie dargelegt – nicht berücksichtigt werden, weil die\nDokumente bereits der Schlichtungsstelle vorzulegen gewesen wären. Damit ist die Klägerin an der Schlichtungsverhandlung aber nicht persönlich im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 204 Abs. 1 ZPO erschienen.\n\n4. Bei dieser Ausgangslage ist nicht weiter zu prüfen, ob das persönliche Erscheinen\nder Klägerin bei Berücksichtigung des Protokolls der Mitgliederversammlung vom\n13. November 2019 (kläg.act. 3) feststehen würde: Die Beklagte macht nämlich geltend,\nauch unter Berücksichtigung dieses Protokolls sei das Erfordernis des persönlichen Erscheinens nicht ausgewiesen (Beschwerde, N 30 a-c). Da feststeht, dass bei der Prüfung\ndes persönlichen Erscheinens auf die Aktenlage im Zeitpunkt der Schlichtungsverhandlung abzustellen ist und in diesem Zeitpunkt das Protokoll nicht vorgelegt wurde, spielt es\nkeine Rolle, ob unter Berücksichtigung des fraglichen Protokolls das persönliche Erscheinen der Klägerin ausgewiesen wäre. Ähnliches gilt für die Frage, ob die Klägerin die Vertretungsbefugnisse der Paritätischen Landeskommission rechtswirksam aufzeigen konnte\n(Beschwerde, N 30 e).\n\n5. Die Vorinstanz argumentierte sodann dahingehend, dass I.__ \"wohl\" mit einer\nkaufmännischen Handlungsvollmacht ausgestattet sowie ausdrücklich zur Prozessführung\nbefugt und mit dem Streitgegenstand vertraut gewesen sei. Aus der Bezeichnung von I.__\n\nBE.2023.28-EZO3 11/16\nin der Vollmacht als Geschäftsführer und der Unterzeichnung dieser (auch) durch den als\nPräsident bezeichneten K.__, sei eine solche kaufmännische Handlungsvollmacht \"wohl\"\nzu bejahen (vi-Entscheid, S. 12; vgl. auch Beschwerde N 30 d). Wie bereits ausgeführt\n(E. 2.b hiervor) kann ein nicht im Handelsregister eingetragener Verein, kein Handels-,\nFabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben\n(folgt e contrario aus Art. 61 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Da eine kaufmännische Handlungsvollmacht im Sinne von Art. 462 Abs. 1 OR aber ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe voraussetzt, könnte die fragliche Vollmacht jedenfalls keine kaufmännische Handlungsvollmacht darstellen, sondern bloss eine bürgerliche Vollmacht im Sinne von\nArt. 32 ff. OR, welche sich in diesem Kontext aber als ungenügend erweist.\n\n6. Die Vorinstanz warf schliesslich – gestützt auf die Ausführungen der Klägerin in\nder vorinstanzlichen Replik (vi-act. 20, III. Ziff. 1-3) – die Frage auf, ob nicht ohnehin von\nRechtsmissbrauch auszugehen wäre. So habe die Beklagte vorprozessual doch mehrmals mit I.__ in dessen Funktion als Geschäftsführer korrespondiert und dieser auch den\nEntscheid vom 19. September 2019 unterzeichnet. Dabei habe sie nie den Einwand erhoben, dass I.__ die entsprechenden Handlungen für die Klägerin nicht habe vornehmen\ndürfen; dies habe sie zum ersten Mal erst an der Schlichtungsverhandlung in Frage gestellt (vi-Entscheid S. 17). Die Klägerin vertritt im Beschwerdeverfahren ebenfalls die Auffassung, das Verhalten der Beklagten sei rechtsmissbräuchlich (Beschwerdeantwort, S. 4\nZiff. 5).\n\n"}