{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-01-04", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2023-28-EZO3_2024-01-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12364&type=1563347022&cHash=4e3e489f51de852dfccc02157bccf0e1", "Checksum": "b9f16c15c27612e407c0f22ebaf72d8b"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["BE.2023.28-EZO3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 04.01.2024 BE.2023.28-EZO3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 204 Abs. 1, Art. 206 Abs. 1 ZPO. Zur Schlichtungsverhandlung müssen die Parteien persönlich erscheinen. Dies gilt auch für juristische Personen und zwar unabhängig davon, ob sie im Handelsregister eingetragen sind oder nicht. Die Schlichtungsbehörde muss an der Schlichtungsverhandlung möglichst einfach und rasch und gestützt auf Urkunden darüber befinden können, ob die Voraussetzung des persönlichen Erscheinens nach Art. 204 Abs. 1 ZPO erfüllt sind. Dies bedingt, dass die zur Beurteilung nötigen und aussagekräftigen Unterlagen bereits an der Schlichtungsverhandlung vorzulegen sind. Ist eine einfache und rasche Feststellung der persönlichen Anwesenheit der klagenden Partei nicht möglich, so ist das Verfahren von der Schlichtungsbehörde in Anwendung von Art. 206 Abs. 1 ZPO abzuschreiben. Stellt die Schlichtungsbehörde dennoch eine Klagebewilligung aus, erweist sich diese als ungültig und auf eine darauf gestützte Klage ist in Anwendung von Art. 59 i.V.m. 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Ist eine einfache und rasche Feststellung der persönlichen Anwesenheit der klagenden Partei nicht möglich, so ist das Verfahren von der Schlichtungsbehörde in Anwendung von Art. 206 Abs. 1 ZPO abzuschreiben. Stellt die Schlichtungsbehörde dennoch eine Klagebewilligung aus, erweist sich diese als ungültig und auf eine darauf gestützte Klage ist in Anwendung von Art. 59 i.V.m. Art. 204 Abs. 1 ZPO nicht einzutreten (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 4. Januar 2024, BE.2023.28-EZO3).\n\nc) In der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Schlichtungsverfahren lässt sich\neine klare Tendenz zur Sicherstellung der effektiven Schlichtungsmöglichkeiten erkennen,\nindem formelle Voraussetzungen streng ausgelegt werden (vgl. DOLGE, Urteilsbesprechung OGer Bern, Entscheid vom 25. August 2015, in: CAN 2016 Nr. 34, S. 90 ff., Hinweis am Schluss). Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung sodann mehrfach\nfestgehalten, dass die Schlichtungsstelle möglichst rasch und einfach, gestützt auf Urkunden darüber befinden können müsse, ob eine juristische Person korrekt vertreten zur\nSchlichtungsverhandlung erschienen sei (E. 2 a hier vor). Daraus folgt, dass bereits die\nSchlichtungsstelle die Prüfung der persönlichen Anwesenheit vorzunehmen hat, was seinerseits voraussetzt, dass die zur Beurteilung nötigen aussagekräftigen Unterlagen bereits an der Schlichtungsverhandlung vorgelegt werden müssen. Das Bundesgericht begründet seine Rechtsprechung bezüglich der Nichtzulassung von faktischen Organen\ndenn auch mit dem Argument, dass es der Prozessökonomie abträglich sei, wenn die\nFrage des korrekten persönlichen Erscheinens im Sinne von Art. 204 Abs. 1 ZPO in das\nerstinstanzliche Verfahren verlagert werde. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend konkretisierte Formvorschriften soll verhindern, dass eine allfällige Einigung der\nParteien nachträglich wieder in Frage gestellt oder eine ausgestellte Klagebewilligung\nungültig wird (BGer 4A_201/2023 E. 3.5.2; BGE 141 III 159 E. 2.5) und dient damit der\nRechtssicherheit. Mit Art. 204 Abs. 1 Satz 2 nZPO findet sie neu auch Aufnahme ins Gesetz (vgl. auch HONEGGER-MÜNTENER/RUFIBACH/SCHUMANN, Die Revision der ZPO, 2/2,\n\nBE.2023.28-EZO3 9/16\nAJP, 2023, S. 1180 ff., 1194). Im entsprechenden Artikel wird festgehalten, dass für die\njuristische Person entweder ein Organ oder eine Person zur Vermittlung erscheinen\nmuss, \"die mit einer kaufmännischen Handlungsvollmacht ausgestattet, zur Prozessführung sowie zum Abschluss eines Vergleichs befugt und mit dem Streitgegenstand vertraut\nist\". Der Wortlaut, insbesondere der Begriff \"ausgestattet\", mögen ebenfalls darauf hindeuten, dass die entsprechenden Dokumente an der Schlichtungsverhandlung nicht nur\nvorliegen, sondern zu diesem Zeitpunkt bereits auch vorgelegt werden müssen.\n\nAngewandt auf den konkreten Fall muss somit auch bei einem nicht im Handelsregister\neingetragenen Verein dessen korrektes persönliches Erscheinen anlässlich des Schlichtungsverfahrens \"rasch und einfach\" festgestellt werden können. Dies bedingt, dass die\nzur Beurteilung nötigen aussagekräftigen Unterlagen bereits an der Schlichtungsverhandlung vorzulegen sind. Ist eine rasche und einfache Feststellung – aufgrund gänzlich fehlender oder nicht aussagekräftiger Unterlagen – nicht möglich, so ist das Verfahren von\nder Schlichtungsbehörde als gegenstandslos abzuschreiben. Entgegen der Auffassung\nder Vorinstanz liegt eine solche Rechtsauslegung nicht völlig \"quer\" zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung in anderen Fällen (vi-Entscheid, S. 14): Der von der Vorinstanz und\nder Klägerin zitierte BGer 4A_191/2019 (= BGE 146 III 47) beschlug die Frage, ob eine\nSchlichtungsbehörde im Zusammenhang mit ihrer sachlichen Zuständigkeit einen Nichteintretensentscheid fällen darf. Dabei hat das Bundesgericht sich der Lehrmeinung angeschlossen, dass ein Nichteintretensentscheid bei offensichtlicher Unzuständigkeit ergehen dürfe, wobei für die Beurteilung der sachlichen Zuständigkeit grundsätzlich von den\ntatsächlichen Behauptungen der klagenden Partei auszugehen und der Entscheid dem\nGericht zu überlassen sei (BGE 146 III 47 E. 4.2; m.w.H). Daraus kann nun allerdings\nnicht geschlossen werden, dass für den Fall, dass die Frage des persönlichen Erscheinens umstritten ist, ohne weiteres ebenfalls auf die tatsächlichen Behauptungen der klagenden Partei abzustellen wäre: Anders als bei der Frage der Zuständigkeit existiert mit\nArt. 206 Abs. 1 ZPO eine Bestimmung, die der Schlichtungsbehörde ausdrücklich die\nKompetenz verleiht, ein Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben, wenn die klagende\nPartei nicht persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheint. Ein solche Bestimmung\nexistiert bei der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit aber gerade nicht. Im Gegenteil,\nobliegt die Prüfung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit doch grundsätzlich dem\nGericht (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO).\n\nDie Rechtsanwendung der Vorinstanz, welche die definitive Klärung des korrekten persönlichen Erscheinens aus pragmatischen Gesichtspunkten dem Gerichtsverfahren vorbehalten wollte, erweist sich vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtspre-\n\n"}