{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-01-04", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2023-28-EZO3_2024-01-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12364&type=1563347022&cHash=4e3e489f51de852dfccc02157bccf0e1", "Checksum": "b9f16c15c27612e407c0f22ebaf72d8b"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["BE.2023.28-EZO3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 04.01.2024 BE.2023.28-EZO3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 204 Abs. 1, Art. 206 Abs. 1 ZPO. Zur Schlichtungsverhandlung müssen die Parteien persönlich erscheinen. Dies gilt auch für juristische Personen und zwar unabhängig davon, ob sie im Handelsregister eingetragen sind oder nicht. Die Schlichtungsbehörde muss an der Schlichtungsverhandlung möglichst einfach und rasch und gestützt auf Urkunden darüber befinden können, ob die Voraussetzung des persönlichen Erscheinens nach Art. 204 Abs. 1 ZPO erfüllt sind. Dies bedingt, dass die zur Beurteilung nötigen und aussagekräftigen Unterlagen bereits an der Schlichtungsverhandlung vorzulegen sind. Ist eine einfache und rasche Feststellung der persönlichen Anwesenheit der klagenden Partei nicht möglich, so ist das Verfahren von der Schlichtungsbehörde in Anwendung von Art. 206 Abs. 1 ZPO abzuschreiben. Stellt die Schlichtungsbehörde dennoch eine Klagebewilligung aus, erweist sich diese als ungültig und auf eine darauf gestützte Klage ist in Anwendung von Art. 59 i.V.m. 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Ist eine einfache und rasche Feststellung der persönlichen Anwesenheit der klagenden Partei nicht möglich, so ist das Verfahren von der Schlichtungsbehörde in Anwendung von Art. 206 Abs. 1 ZPO abzuschreiben. Stellt die Schlichtungsbehörde dennoch eine Klagebewilligung aus, erweist sich diese als ungültig und auf eine darauf gestützte Klage ist in Anwendung von Art. 59 i.V.m. Art. 204 Abs. 1 ZPO nicht einzutreten (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 4. Januar 2024, BE.2023.28-EZO3).\n\n3.a) Diese Grundsätze an sich sind hier nicht umstritten. Streitig ist indessen, in welchem Zeitpunkt die relevanten Unterlagen vorliegen müssen: Bereits im Zeitpunkt des\nSchlichtungsverfahrens oder reicht es, wenn (schon bestehende) Unterlagen erst im Gerichtsverfahren nachgereicht werden? Während die Beklagte dafür hält, dass alle Unterlagen schon vor der Schlichtungsstelle vorliegen müssen, vertreten die Klägerin und die\nVorinstanz die Meinung, dass es möglich sein müsse, gewisse Unterlagen im Gerichtsverfahren noch nachzureichen. Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid dazu aus, dass die\nZPO in den Art. 202 ff. keine ausdrückliche Bestimmung dazu enthalte, dass und wenn ja,\nwelche Urkunden an der Schlichtungsverhandlung vorzulegen sind, um nachweisen zu\nkönnen, dass die Erfordernisse von Art. 204 Abs. 1 ZPO erfüllt sind. Aus dem Sinn und\nZweck des Schlichtungsverfahrens folgerte die Vorinstanz sodann, dass nicht jeder von\nder Gegenseite vorgebrachte Einwand gegen das Vorhandensein der Voraussetzung des\npersönlichen Erscheinens widerlegt werden müsse (vi-Entscheid, S. 14). Sei eine nicht im\nHandelsregister eingetragene juristische Person Partei, dann habe sie zwar Dokumente\nwie beispielsweise die Statuten etc. vorzulegen. Aber nur dann, wenn das Erfordernis der\npersönlichen Anwesenheit offensichtlich nicht gegeben sei oder nicht ansatzweise (durch\nVorlage von keinerlei Dokumenten) festgestellt werden könne, dürfe vom Vermittler das\nAusbleiben der betroffenen Person festgestellt werden. Bei allfälligen Zweifeln oder nicht\nrestlos vorhandenen Dokumenten solle die Vermittlerin stattdessen nachfragen und die\nSchlichtungsverhandlung gestützt auf die Behauptungen der \"betroffenen\" Partei durchführen, wobei dann das erstinstanzliche Gericht diese Frage zu klären habe. Eine weitergehende (und übersteigerte) Bedeutung (gemäss Meinung der Beklagten) könne den\nAusführungen des Bundesgerichts weder in BGE 141 III 159 noch in anderen Entscheiden entnommen werden (vi-Entscheid, S. 14 ff.).\n\nb) Die Beklagte macht demgegenüber geltend, die Vorinstanz habe sich zwar richtigerweise auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung gestützt, wonach die Schlichtungsbehörde an der Schlichtungsverhandlung \"rasch und einfach\" prüfen können müsse, ob eine\njuristische Person korrekt vertreten und zur Schlichtungsverhandlung erschienen sei. Sie\n\nBE.2023.28-EZO3 8/16\nziehe daraus aber den falschen Schluss, dass die Prüfungspflichten nicht so weit gingen,\nals dass jeder von der Gegenseite vorgebrachte Einwand gegen das persönliche Erscheinen sofort widerlegt werden müsse. Damit lege die Vorinstanz Art. 204 Abs. 1 ZPO falsch\naus und setze sich in Widerspruch zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die Klägerin\nhätte ohne weiteres an der Schlichtungsverhandlung neben den Statuten Beschlüsse\nüber die Wahl der Vorstandsmitglieder mitsamt Nachweis der jeweiligen Zeichnungsberechtigung beibringen können. Würden jedoch keine solche Belege vorgelegt, müsse es\nsich im Falle eines nicht im Handelsregister eingetragenen Vereins analog zu dem vom\nBundesgericht beurteilten Fall betreffend ein faktisches Organ verhalten. Sei die Schlichtungsstelle mit derartigen Unklarheiten konfrontiert, die nicht oder jedenfalls nicht ohne\neinigen Aufwand beseitigt werden könnten, dürfe sie die betreffende Person nicht zur\nSchlichtung zulassen, womit die Partei als säumig gelte. Entgegen der Vorinstanz gehe\nes nicht an, dass die Schlichtungsbehörde bei allfälligen Zweifeln oder nicht restlos vorhandenen Dokumenten stattdessen nachfragen und die Schlichtungsverhandlung gestützt\nauf die Behauptungen der betroffenen Partei durchführe, wobei dann das erstinstanzliche\nGericht die Frage zu klären habe (Beschwerde, N 25-29).\n\n"}