{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-01-04", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2023-28-EZO3_2024-01-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12364&type=1563347022&cHash=4e3e489f51de852dfccc02157bccf0e1", "Checksum": "b9f16c15c27612e407c0f22ebaf72d8b"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["BE.2023.28-EZO3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 04.01.2024 BE.2023.28-EZO3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 204 Abs. 1, Art. 206 Abs. 1 ZPO. Zur Schlichtungsverhandlung müssen die Parteien persönlich erscheinen. Dies gilt auch für juristische Personen und zwar unabhängig davon, ob sie im Handelsregister eingetragen sind oder nicht. Die Schlichtungsbehörde muss an der Schlichtungsverhandlung möglichst einfach und rasch und gestützt auf Urkunden darüber befinden können, ob die Voraussetzung des persönlichen Erscheinens nach Art. 204 Abs. 1 ZPO erfüllt sind. Dies bedingt, dass die zur Beurteilung nötigen und aussagekräftigen Unterlagen bereits an der Schlichtungsverhandlung vorzulegen sind. Ist eine einfache und rasche Feststellung der persönlichen Anwesenheit der klagenden Partei nicht möglich, so ist das Verfahren von der Schlichtungsbehörde in Anwendung von Art. 206 Abs. 1 ZPO abzuschreiben. Stellt die Schlichtungsbehörde dennoch eine Klagebewilligung aus, erweist sich diese als ungültig und auf eine darauf gestützte Klage ist in Anwendung von Art. 59 i.V.m. 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Ist eine einfache und rasche Feststellung der persönlichen Anwesenheit der klagenden Partei nicht möglich, so ist das Verfahren von der Schlichtungsbehörde in Anwendung von Art. 206 Abs. 1 ZPO abzuschreiben. Stellt die Schlichtungsbehörde dennoch eine Klagebewilligung aus, erweist sich diese als ungültig und auf eine darauf gestützte Klage ist in Anwendung von Art. 59 i.V.m. Art. 204 Abs. 1 ZPO nicht einzutreten (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 4. Januar 2024, BE.2023.28-EZO3).\n\nb) Diese Rechtsprechung bezieht sich grundsätzlich auf im Handelsregister eingetragene juristische Personen und deren Organe sowie Prokuristen bzw. auf kaufmännische\nHandlungsbevollmächtigte. Organe und Prokuristen haben sich mittels eines Handelsregisterauszugs zu legitimieren (vgl. GROLIMUND/BACHOFNER, a.a.O., S. 144 unten; BGE\n140 III 70 E. 4.3; BGE 141 III 159 E. 1.2.2; BGer 4A_201/2023 E. 3.1.3.). Der Verein bedarf zu seiner Entstehung indessen keiner Eintragung im Handelsregister, kann sich aber\neintragen lassen (Art. 61 Abs. 1 ZGB). Betreibt der Verein für seinen Zweck ein nach\nkaufmännischer Art geführtes Gewerbe, so ist er zur Eintragung verpflichtet (Art. 61 Abs.\n2 Ziff. 1 ZGB). Daraus folgt aber auch, dass im konkreten Fall eine gültige Vertretung im\nSchlichtungsverfahren im Sinne eines \"Handlungsbevollmächtigten\" mit zusätzlicher\n\"Vollmacht zur Prozessführung\" im Sinne von Art. 462 Abs. 2 OR ausscheidet, da die\nKlägerin eben gerade kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt (ansonsten sie im Handelsregister eingetragen sein müsste). Ist der Verein nicht im Handelsregister eingetragen, so kann er folglich auch seine Organe und Prokuristen nicht durch einen\nHandelsregisterauszug ausweisen. Aus der zitierten Rechtsprechung lässt sich mithin für\neinen nicht im Handelsregister eingetragenen Verein nichts Konkretes darüber entnehmen, welche Unterlagen beizubringen sind. Gestützt auf die allgemeine Tragweite, die\nArt. 204 Abs. 1 ZPO beigemessen werden kann, ist indessen davon auszugehen, dass\nauch für einen nicht im Handelsregister eingetragenen Verein, die Pflicht gilt, dass er zur\nSchlichtungsverhandlung persönlich erscheinen muss und seine Anwesenheit am\nSchlichtungsvorstand \"einfach und rasch\" geprüft werden können muss.\n\nNach Art. 69 ZGB handelt der Verein grundsätzlich durch seinen Vereinsvorstand. Dieser\nwird in der Regel durch die Vereinsversammlung gewählt – soweit die Statuten nichts\nGegenteiliges vorsehen (GROLIMUND/BACHOFNER, a.a.O., S. 146). Ist der Verein nicht im\nHandelsregister eingetragen, steht die Vertretungsmacht sodann grundsätzlich jedem\neinzelnen Vorstandsmitglied zu. Aussenstehenden kann nämlich keine Nachforschung\ndarüber zugemutet werden, ob der Vorstand lediglich als Kollegialbehörde oder aber jedes seiner Mitglieder den Verein Dritten gegenüber binden kann. Will der Verein eine\nsolche Folge von sich abwenden, so muss er sich ins Handelsregister eintragen lassen\nund dort die zur Vertretung berechtigten Personen bezeichnen oder die Einschränkungen\nder Vertretungsmacht der einzelnen Vorstandsmitglieder anderweitig kundtun (BSK ZGB\nI-SCHERRER/BRÄGGER, 7. Auflage, Art. 69 N 32 ff.; BK-RIEMER, 1990, Art. 69 ZGB N 67 ff.;\n\nBE.2023.28-EZO3 7/16\nGROLIMUND/BACHOFNER, a.a.O., S. 146). Bei Vereinen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, ist die Vertretungsberechtigung als Vorstandsmitglied beispielsweise durch\nEinreichen der Vereinsstatuten sowie der massgeblichen Sitzungsprotokolle bzw. Versammlungsbeschlüsse der erfolgten Wahl nachzuweisen (TSCHUDI, Zivilprozess: Probleme der Vertretung juristischer Personen, Plädoyer 1/19, S. 38 f. Ziff. 2; GROLIMUND/\nBACHOFNER, a.a.O., S. 146; MAAG, Urteilsbesprechung BGE 141 III 159, MRA 3/15,\nS. 153 Ziff. 6.4).\n\n"}