{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-01-04", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2023-28-EZO3_2024-01-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12364&type=1563347022&cHash=4e3e489f51de852dfccc02157bccf0e1", "Checksum": "b9f16c15c27612e407c0f22ebaf72d8b"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["BE.2023.28-EZO3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 04.01.2024 BE.2023.28-EZO3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 204 Abs. 1, Art. 206 Abs. 1 ZPO. Zur Schlichtungsverhandlung müssen die Parteien persönlich erscheinen. Dies gilt auch für juristische Personen und zwar unabhängig davon, ob sie im Handelsregister eingetragen sind oder nicht. Die Schlichtungsbehörde muss an der Schlichtungsverhandlung möglichst einfach und rasch und gestützt auf Urkunden darüber befinden können, ob die Voraussetzung des persönlichen Erscheinens nach Art. 204 Abs. 1 ZPO erfüllt sind. Dies bedingt, dass die zur Beurteilung nötigen und aussagekräftigen Unterlagen bereits an der Schlichtungsverhandlung vorzulegen sind. Ist eine einfache und rasche Feststellung der persönlichen Anwesenheit der klagenden Partei nicht möglich, so ist das Verfahren von der Schlichtungsbehörde in Anwendung von Art. 206 Abs. 1 ZPO abzuschreiben. Stellt die Schlichtungsbehörde dennoch eine Klagebewilligung aus, erweist sich diese als ungültig und auf eine darauf gestützte Klage ist in Anwendung von Art. 59 i.V.m. Art. 204 Abs. 1 ZPO nicht einzutreten (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 4. Januar 2024, BE.2023.28-EZO3)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2108", "Zeit UTC": "15.04.2026 04:48:39", "Checksum": "ef855991d55668b0095315a0dfea0b9b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 04.01.2024 BE.2023.28-EZO3\nRegeste:\nArt. 204 Abs. 1, Art. 206 Abs. 1 ZPO. Zur Schlichtungsverhandlung müssen die Parteien persönlich erscheinen. Dies gilt auch für juristische Personen und zwar unabhängig davon, ob sie im Handelsregister eingetragen sind oder nicht. Die Schlichtungsbehörde muss an der Schlichtungsverhandlung möglichst einfach und rasch und gestützt auf Urkunden darüber befinden können, ob die Voraussetzung des persönlichen Erscheinens nach Art. 204 Abs. 1 ZPO erfüllt sind. Dies bedingt, dass die zur Beurteilung nötigen und aussagekräftigen Unterlagen bereits an der Schlichtungsverhandlung vorzulegen sind. Ist eine einfache und rasche Feststellung der persönlichen Anwesenheit der klagenden Partei nicht möglich, so ist das Verfahren von der Schlichtungsbehörde in Anwendung von Art. 206 Abs. 1 ZPO abzuschreiben. Stellt die Schlichtungsbehörde dennoch eine Klagebewilligung aus, erweist sich diese als ungültig und auf eine darauf gestützte Klage ist in Anwendung von Art. 59 i.V.m. Art. 204 Abs. 1 ZPO nicht einzutreten (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 4. Januar 2024, BE.2023.28-EZO3).\n\nBE.2023.28-EZO3 5/16\nkann sich eine juristische Person auch durch eine mit einer kaufmännischen Handlungsvollmacht (Art. 462 OR) ausgestattete und ausdrücklich zur Prozessführung befugte Person, die überdies mit dem Streitgegenstand vertraut ist, vertreten lassen (BGE 140 III 70\nE. 4.3). Eine Vertretung durch ein faktisches Organ ist gemäss Bundesgericht jedoch\nausgeschlossen: Es ist der Prozessökonomie abträglich, wenn die Frage des korrekten\npersönlichen Erscheinens i.S.v. Art. 204 Abs. 1 ZPO in das erstinstanzliche Gerichtsverfahren verlagert wird. Erachtet die Schlichtungsbehörde nämlich die Ausführungen des\nangeblichen faktischen Organs als glaubwürdig und führt sie die Schlichtung durch, besteht das Risiko, dass der zur Verhandlung erschienene Vertreter in Wirklichkeit kein faktisches Organ ist, eine erteilte Klagebewilligung ungültig oder ein abgeschlossener Vergleich in Frage gestellt wäre (BGE 141 III 159 E. 2.4-2.6). Entsprechend kann auch weder\neine beliebige, bei der juristischen Person angestellte und bevollmächtigte Person noch\neine Rechtsanwältin bzw. ein Rechtsanwalt alleine die Vertretung im Sinne des persönlichen Erscheinens erfüllen (sofern nicht die Voraussetzungen von Art. 204 Abs. 3 lit. a/b\nZPO vorliegen). Wird in diesem Fall eine Klagebewilligung ausgestellt, ist diese ungültig\nund auf die Klage darf nicht eingetreten werden (BGE 140 III 70 E. 5), da das Vorliegen\neiner gültigen Klagebewilligung der Schlichtungsbehörde eine Prozessvoraussetzung ist\n(BGE 141 III 159 E. 2.1). Die Schlichtungsbehörde muss an der Schlichtungsverhandlung\nmöglichst rasch und einfach gestützt auf Urkunden darüber befinden können, ob die Voraussetzung des persönlichen Erscheinens nach Art. 204 Abs. 1 ZPO erfüllt ist, oder ob\nsie aufgrund von Säumnis der Klägerin das Verfahren nach Art. 206 Abs. 1 ZPO abschreiben soll (BGE 141 III 159 E. 2.4; zum Ganzen vgl. HONEGGER, in: Sutter-Somm/\nHasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 204 N 1 ff.; BSK ZPO-INFANGER, 3. Auflage,\nArt. 204 N 1 ff.; BK-ALVAREZ/PETER, 2012, Art. 204 ZPO, N 1 f.; EGLI, in: Brunner/Gasser/\nSchwander, ZPO Komm, 2016, Art. 204 N 3 ff.; GROLIMUND/BACHOFNER, in: Festschrift für\nProfessor Thomas Sutter-Somm, 2016, S. 137 ff.: BAUMBERGER/HOBI, in Jusletter\n19. Oktober 2015, Persönliche Erscheinungspflicht juristischer Personen anlässlich von\nSchlichtungsverhandlungen, S. 1 ff.). In einem neusten Entscheid hat das Bundesgericht\nseine Rechtsprechung nochmals bekräftigt und präzisiert (BGer 4A_201/2023): Insbesondere hat es nochmals festgehalten, dass die Schlichtungsbehörde an der Schlichtungsverhandlung möglichst rasch und gestützt auf Urkunden (vgl. Art. 203 Abs. 2 ZPO)\ndarüber befinden können müsse, ob die Voraussetzungen des persönlichen Erscheinens\nnach Art. 204 Abs. 1 ZPO erfüllt seien, oder ob sie aufgrund von Säumnis das Verfahren\nabschreiben solle (E. 3.1.2). Der Schlichtungsstelle müsse entsprechend ermöglicht werden, rasch und einfach zu prüfen, ob eine juristische Person korrekt vertreten zur Schlichtungsverhandlung erschienen sei. Die im Handelsregister eingetragenen Organe und\nProkuristen hätten zu diesem Zweck einen Handelsregisterauszug vorzuweisen; die\n\nBE.2023.28-EZO3 6/16\nkaufmännischen Handlungsbevollmächtigten hätten eine Vollmacht zur Prozessführung in\nder Angelegenheit im Sinne von Art. 462 Abs. 2 OR vorzuweisen, aus der sich zudem\nihre Handlungsvollmacht im Sinne von Art. 462 OR ergebe (E. 3.1.3 m.w.H).\n\n"}