{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-01-04", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2023-28-EZO3_2024-01-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12364&type=1563347022&cHash=4e3e489f51de852dfccc02157bccf0e1", "Checksum": "b9f16c15c27612e407c0f22ebaf72d8b"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["BE.2023.28-EZO3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 04.01.2024 BE.2023.28-EZO3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 204 Abs. 1, Art. 206 Abs. 1 ZPO. Zur Schlichtungsverhandlung müssen die Parteien persönlich erscheinen. Dies gilt auch für juristische Personen und zwar unabhängig davon, ob sie im Handelsregister eingetragen sind oder nicht. Die Schlichtungsbehörde muss an der Schlichtungsverhandlung möglichst einfach und rasch und gestützt auf Urkunden darüber befinden können, ob die Voraussetzung des persönlichen Erscheinens nach Art. 204 Abs. 1 ZPO erfüllt sind. Dies bedingt, dass die zur Beurteilung nötigen und aussagekräftigen Unterlagen bereits an der Schlichtungsverhandlung vorzulegen sind. Ist eine einfache und rasche Feststellung der persönlichen Anwesenheit der klagenden Partei nicht möglich, so ist das Verfahren von der Schlichtungsbehörde in Anwendung von Art. 206 Abs. 1 ZPO abzuschreiben. Stellt die Schlichtungsbehörde dennoch eine Klagebewilligung aus, erweist sich diese als ungültig und auf eine darauf gestützte Klage ist in Anwendung von Art. 59 i.V.m. 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Ist eine einfache und rasche Feststellung der persönlichen Anwesenheit der klagenden Partei nicht möglich, so ist das Verfahren von der Schlichtungsbehörde in Anwendung von Art. 206 Abs. 1 ZPO abzuschreiben. Stellt die Schlichtungsbehörde dennoch eine Klagebewilligung aus, erweist sich diese als ungültig und auf eine darauf gestützte Klage ist in Anwendung von Art. 59 i.V.m. Art. 204 Abs. 1 ZPO nicht einzutreten (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 4. Januar 2024, BE.2023.28-EZO3).\n\n2.a) Nach Art. 197 ZPO geht dem Entscheidverfahren – abgesehen von bestimmten\nAusnahmefällen (vgl. Art. 198 f. ZPO) – ein Schlichtungsversuch vor der Schlichtungsbehörde voraus. Zur Schlichtungsverhandlung müssen die Parteien persönlich erscheinen\n(Art. 204 Abs. 1 ZPO). Das gilt auch für juristische Personen (BGE 140 III 70 E. 4.3). Erscheint die klägerische Partei nicht persönlich zur Schlichtungsverhandlung so gilt das\nSchlichtungsgesuch als zurückgezogen und das Verfahren ist als gegenstandslos abzuschreiben (Art. 206 Abs. 1 ZPO). Begründet wird die Pflicht zum persönlichen Erscheinen\ndamit, dass eine Schlichtungsverhandlung dann am aussichtsreichsten ist, wenn die Parteien persönlich anwesend sind, da nur so eine wirkliche Aussprache und eine wirkliche\nVersöhnung stattfinden kann (Art. 201 Abs. 1 ZPO). Durch ein persönliches Erscheinen\nsoll ein Gespräch zwischen den Parteien ermöglicht werden, bevor es zur Klageeinleitung\nkommt. Die Bestimmung von Art. 204 Abs. 1 ZPO zielt darauf ab, diejenigen Personen zu\neiner Aussprache zusammenzubringen, die sich miteinander im Streit befinden und die\nüber den Gegenstand der Streitsache auch selber verfügen können (BGE 141 III 164\nE. 2.3 und 2.4; BGE 141 III 265 E. 5.1). Juristische Personen treten durch ihre Organe\nauf. Persönliches Erscheinen einer juristischen Person vor Gericht bedeutet, dass eine\nnatürliche Person zu erscheinen hat, die zur Klärung des Prozessstoffs beitragen kann\nund zur Abgabe prozessualer Erklärungen ermächtigt ist (BGE 141 III 159 E. 2.3 und 2.4;\nBGE 141 III 265 E. 5.1). Hierzu sind kraft Gesetz die Organe berufen. Sie geben dem\nWillen der juristischen Person Ausdruck (Art. 55 Abs. 1 ZGB) und handeln für diese. Das\nHandeln der Organe ist Selbsthandeln. Organe sind daher nicht Vertreter der juristischen\nPerson, sondern gelten als Teil ihrer Persönlichkeit (BGE 112 II 190). Setzt das Gesetz\nsomit voraus, dass eine Partei persönlich erscheinen muss, so hat primär das entsprechende Organ anwesend zu sein. Ist der Organvertreter nicht einzelzeichnungsberechtigt,\nhat er eine rechtsgenügende Vollmacht vorzulegen. Auch die Teilnahme eines Prokuristen nach Art. 458 ff. OR ist ausreichend (BGE 141 III 159 E. 2.6). Gemäss Bundesgericht\n\n"}