{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-01-04", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2023-28-EZO3_2024-01-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12364&type=1563347022&cHash=4e3e489f51de852dfccc02157bccf0e1", "Checksum": "b9f16c15c27612e407c0f22ebaf72d8b"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["BE.2023.28-EZO3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 04.01.2024 BE.2023.28-EZO3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 204 Abs. 1, Art. 206 Abs. 1 ZPO. Zur Schlichtungsverhandlung müssen die Parteien persönlich erscheinen. Dies gilt auch für juristische Personen und zwar unabhängig davon, ob sie im Handelsregister eingetragen sind oder nicht. Die Schlichtungsbehörde muss an der Schlichtungsverhandlung möglichst einfach und rasch und gestützt auf Urkunden darüber befinden können, ob die Voraussetzung des persönlichen Erscheinens nach Art. 204 Abs. 1 ZPO erfüllt sind. Dies bedingt, dass die zur Beurteilung nötigen und aussagekräftigen Unterlagen bereits an der Schlichtungsverhandlung vorzulegen sind. Ist eine einfache und rasche Feststellung der persönlichen Anwesenheit der klagenden Partei nicht möglich, so ist das Verfahren von der Schlichtungsbehörde in Anwendung von Art. 206 Abs. 1 ZPO abzuschreiben. Stellt die Schlichtungsbehörde dennoch eine Klagebewilligung aus, erweist sich diese als ungültig und auf eine darauf gestützte Klage ist in Anwendung von Art. 59 i.V.m. 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Ist eine einfache und rasche Feststellung der persönlichen Anwesenheit der klagenden Partei nicht möglich, so ist das Verfahren von der Schlichtungsbehörde in Anwendung von Art. 206 Abs. 1 ZPO abzuschreiben. Stellt die Schlichtungsbehörde dennoch eine Klagebewilligung aus, erweist sich diese als ungültig und auf eine darauf gestützte Klage ist in Anwendung von Art. 59 i.V.m. Art. 204 Abs. 1 ZPO nicht einzutreten (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 4. Januar 2024, BE.2023.28-EZO3).\n\n3.a) Am 16. Juni 2022 erhob die Klägerin gestützt auf die Klagebewilligung beim Einzelrichter des Kreisgerichts […] Klage gegen die Beklagte. Sie machte damit eine Forderung von Fr. 6'614.00 nebst Zins zu 5% seit 14. Juni 2021 geltend und verlangte die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. 21002762 des Betreibungsamts […]\n(vi-act.1). Die Beklagte ihrerseits beantragte mit Klageantwort vom 9. August 2022 (vi-act.\n\nBE.2023.28-EZO3 2/16\n7) Nichteintreten auf die Klage, eventualiter Abweisung der Klage. Sodann stellte sie das\nBegehren, das Verfahren sei zunächst auf die Frage der Gültigkeit der Klagebewilligung\nzu beschränken und der Beklagten die laufende Frist zur vollständigen Klageantwort umgehend abzunehmen (vi-act.7).\n\nb) Nachdem der Klägerin die Möglichkeit eingeräumt worden war, zur Beschränkung\ndes Verfahrens auf die Frage der Gültigkeit der Klagebewilligung Stellung zu nehmen,\nteilte sie am 15. August 2022 mit, dass die Anträge der Beklagten betreffend Beschränkung des Verfahrens abzulehnen seien (vi-act. 9-10). Mit prozessleitender Verfügung vom\n18. August 2022 beschränkte der Einzelrichter das Verfahren in der Folge auf die Frage\nder Gültigkeit der Klagebewilligung (vi-act. 12). Auf entsprechenden Vorschlag hin erklärten sich die Parteien sodann bereit, zur Frage der Gültigkeit der Klagebewilligung einen\nzweiten Schriftenwechsel durchzuführen und auf den ersten Teil der Hauptverhandlung\n(Parteivorträge) zu verzichten (vi-act. 12-14). In der Folge wurde der zweite Schriftenwechsel, beschränkt auf die Gültigkeit der Klagebewilligung, durchgeführt: Die Klägerin\nreichte die beschränkte Replik am 2. November 2022 ein und beantragte – neben den\nunveränderten Hauptbegehren – es sei festzustellen, dass die Klagebewilligung gültig sei,\nunter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Beklagten (viact. 20). Die Beklagte erstattete die beschränkte Duplik mit unveränderten Rechtsbegehren am 17. Januar 2023 (vi-act. 26).\n\nc) Mit Zwischenentscheid vom 24. Februar 2023 (Art. 237 ZPO) stellte der Einzelrichter fest, dass die Klagebewilligung des Vermittleramts […] vom 18. März 2022 gültig sei\n(vi-act. 28, im Dispositiv und vi-act. 33, in begründeter Ausfertigung [vi-Entscheid]).\n\n4. Gegen diesen Entscheid – in schriftlich begründeter Fassung versandt am\n24. April 2023 – erhob die Beklagte am 25. Mai 2023 Beschwerde bei der Einzelrichterin\ndes Kantonsgerichts. Dabei verlangte sie im Wesentlichen die kostenfällige Aufhebung\ndes vorinstanzlichen Entscheids, die Feststellung, dass die Klagebewilligung des Vermittlungsamts […] vom 18. März 2022 ungültig sei und Nichteintreten auf die Klage vom\n16. Juni 2022 (BE/1 [Beschwerde]). Die Klägerin ihrerseits beantragte mit Beschwerdeantwort vom 17. August 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (BE/8 [Beschwerdeantwort]). Mit Schreiben vom 21. August 2023 übermittelte die Einzelrichterin\ndes Kantonsgerichts der Beklagten die Beschwerdeantwort mit dem Hinweis, dass eine\nallfällige Stellungnahme zur Wahrung des rechtlichen Gehörs innert einer Frist von zehn\nTagen einzureichen wäre. Zugleich teilte sie den Parteien mit, ein zweiter Schriftenwech-\n\nBE.2023.28-EZO3 3/16\nsel und eine mündliche Verhandlung seien nicht vorgesehen (BE/10). Innert erstreckter\nFrist verzichtete die Beklagte auf eine Stellungnahme (BE/14).\n\nII.\n\n1. Die Prozessvoraussetzungen des Beschwerdeverfahrens, deren Vorliegen von\nAmtes wegen zu prüfen ist, sind erfüllt (Art. 59 f., Art. 319 lit. a, Art. 321 Abs. 1 ZPO). Auf\ndie Beschwerde ist einzutreten. Zuständig ist die Einzelrichterin im Obligationenrecht\n(Art. 15 Abs. 1 lit. b EG-ZPO; Art. 14 Abs. 2 Ziff. 4 GO).\n\n"}