{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-01-04", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2023-28-EZO3_2024-01-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12364&type=1563347022&cHash=4e3e489f51de852dfccc02157bccf0e1", "Checksum": "b9f16c15c27612e407c0f22ebaf72d8b"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["BE.2023.28-EZO3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 04.01.2024 BE.2023.28-EZO3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 204 Abs. 1, Art. 206 Abs. 1 ZPO. Zur Schlichtungsverhandlung müssen die Parteien persönlich erscheinen. Dies gilt auch für juristische Personen und zwar unabhängig davon, ob sie im Handelsregister eingetragen sind oder nicht. Die Schlichtungsbehörde muss an der Schlichtungsverhandlung möglichst einfach und rasch und gestützt auf Urkunden darüber befinden können, ob die Voraussetzung des persönlichen Erscheinens nach Art. 204 Abs. 1 ZPO erfüllt sind. Dies bedingt, dass die zur Beurteilung nötigen und aussagekräftigen Unterlagen bereits an der Schlichtungsverhandlung vorzulegen sind. Ist eine einfache und rasche Feststellung der persönlichen Anwesenheit der klagenden Partei nicht möglich, so ist das Verfahren von der Schlichtungsbehörde in Anwendung von Art. 206 Abs. 1 ZPO abzuschreiben. Stellt die Schlichtungsbehörde dennoch eine Klagebewilligung aus, erweist sich diese als ungültig und auf eine darauf gestützte Klage ist in Anwendung von Art. 59 i.V.m. Art. 204 Abs. 1 ZPO nicht einzutreten (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 4. Januar 2024, BE.2023.28-EZO3)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2108", "Zeit UTC": "15.04.2026 04:48:39", "Checksum": "ef855991d55668b0095315a0dfea0b9b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 04.01.2024 BE.2023.28-EZO3\nRegeste:\nArt. 204 Abs. 1, Art. 206 Abs. 1 ZPO. Zur Schlichtungsverhandlung müssen die Parteien persönlich erscheinen. Dies gilt auch für juristische Personen und zwar unabhängig davon, ob sie im Handelsregister eingetragen sind oder nicht. Die Schlichtungsbehörde muss an der Schlichtungsverhandlung möglichst einfach und rasch und gestützt auf Urkunden darüber befinden können, ob die Voraussetzung des persönlichen Erscheinens nach Art. 204 Abs. 1 ZPO erfüllt sind. Dies bedingt, dass die zur Beurteilung nötigen und aussagekräftigen Unterlagen bereits an der Schlichtungsverhandlung vorzulegen sind. Ist eine einfache und rasche Feststellung der persönlichen Anwesenheit der klagenden Partei nicht möglich, so ist das Verfahren von der Schlichtungsbehörde in Anwendung von Art. 206 Abs. 1 ZPO abzuschreiben. Stellt die Schlichtungsbehörde dennoch eine Klagebewilligung aus, erweist sich diese als ungültig und auf eine darauf gestützte Klage ist in Anwendung von Art. 59 i.V.m. Art. 204 Abs. 1 ZPO nicht einzutreten (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 4. Januar 2024, BE.2023.28-EZO3).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: BE.2023.28-EZO3\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)\nPublikationsdatum: 27.02.2024\nEntscheiddatum: 04.01.2024\n\nEntscheid Kantonsgericht, 04.01.2024\nArt. 204 Abs. 1, Art. 206 Abs. 1 ZPO. Zur Schlichtungsverhandlung müssen\ndie Parteien persönlich erscheinen. Dies gilt auch für juristische Personen\nund zwar unabhängig davon, ob sie im Handelsregister eingetragen sind\noder nicht. Die Schlichtungsbehörde muss an der Schlichtungsverhandlung\nmöglichst einfach und rasch und gestützt auf Urkunden darüber befinden\nkönnen, ob die Voraussetzung des persönlichen Erscheinens nach Art. 204\nAbs. 1 ZPO erfüllt sind. Dies bedingt, dass die zur Beurteilung nötigen und\naussagekräftigen Unterlagen bereits an der Schlichtungsverhandlung\nvorzulegen sind. Ist eine einfache und rasche Feststellung der persönlichen\nAnwesenheit der klagenden Partei nicht möglich, so ist das Verfahren von\nder Schlichtungsbehörde in Anwendung von Art. 206 Abs. 1 ZPO\nabzuschreiben. Stellt die Schlichtungsbehörde dennoch eine\nKlagebewilligung aus, erweist sich diese als ungültig und auf eine darauf\ngestützte Klage ist in Anwendung von Art. 59 i.V.m. Art. 204 Abs. 1 ZPO nicht\neinzutreten (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 4. Januar\n2024, BE.2023.28-EZO3).\n\nEntscheid siehe PDF\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/17\nKanton St.Gallen\nGerichte\n\nKantonsgericht St. Gallen\nEinzelrichterin im Obligationenrecht\n\nEntscheid vom 4. Januar 2024\n\nGeschäfts- BE.2023.28-EZO3 (VV.2022.56-[…])\nnummer\n\nVerfahrens- E.__AG,\nbeteiligte\nBeklagte und\nBeschwerdeführerin,\n\nvertreten von Rechtsanwalt G.__,\n\ngegen\n\nParitätische Kommission F.__,\n\nKlägerin und\nBeschwerdegegnerin,\n\nvertreten von Rechtsanwalt H.__,\n\nGegenstand Gemeinsame Durchführung Gesamtarbeitsvertrag […] (Zwischenentscheid)\nErwägungen\n\nI.\n\n1. Die Paritätische Kommission F.__ (Klägerin) ist als Verein konstituiert und nicht im\nHandelsregister eingetragen. Sie beauftragte eine Drittfirma damit, bei der E.__AG, (Beklagte) für die Periode 1. November 2016 bis 31. Dezember 2018 eine Lohnbuchkontrolle\ndurchzuführen. Gestützt auf den Bericht dieser Drittfirma (kläg.act. 6-8) erliess die Klägerin – nachdem die Beklagte zum Bericht hatte Stellung nehmen können (kläg.act. 9 und\n10) – am 19. September 2019 ihren Entscheid betreffend \"Verstoss gegen den Gesamtarbeitsvertrag […]\" (kläg.act. 11). Sie stellte fest, dass die Beklagte gegen diverse Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages […] (GAV) verstossen habe: Die geldwerte Unterschreitung des GAV in der Kontrollperiode betrage insgesamt Fr. 10'084.65 und die Beklagte treffe die Pflicht zur Nachzahlung dieses Betrages an mehrere, namentlich genannte Arbeitnehmende. Weiter auferlegte die Klägerin der Beklagten Kontroll- und Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 3'614.00 und verpflichtete sie zur Zahlung einer Konventionalstrafe von Fr. 3'000.00. Einen gegen diesen Entscheid erhobenen Rekurs hiess die\nParitätische Landeskommission […] (PLK) am 10. Mai 2021 teilweise gut, indem sie den\nan diverse Arbeitnehmende zu zahlenden Betrag auf Fr. 6'442.95 reduzierte, im Übrigen\naber den Entscheid der Klägerin bestätigte (kläg.act. 12).\n\n2. Nach erfolglosen Mahnungen und Einleiten einer Betreibung reichte die Klägerin\nam 31. Januar 2022 beim Vermittlungsamt […] ein Schlichtungsgesuch ein. Die Schlichtungsverhandlung fand am 18. März 2022 statt, wobei für die Klägerin I.__ erschien, der\nvon Rechtsanwalt H.__ begleitet wurde. Auf Seiten der Beklagten nahm der einzelzeichnungsberechtige Verwaltungsrat J.__ teil; dieser wurde von Rechtsanwalt G.__ begleitet\n(vi-act. 3). Im Rahmen der Schlichtungsverhandlung machte die Beklagte geltend, mit der\nTeilnahme von I.__ sei das persönliche Erscheinen der Klägerin in Sinne von Art. 204\nAbs. 1 ZPO nicht ausgewiesen. Nach erfolgloser Schlichtung stellte das Vermittlungsamt\ndie Klagebewilligung aus.\n\n"}