BE.2022.44-EZZ1 3/4 Entscheid 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziff. 2 b des Entscheids des Einzelrichters des Kreisgerichts […] vom 15. Dezember 2022 (ZV.2022.3-[…]) aufgehoben und durch folgende Regelung ersetzt: Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsgegner auferlegt. Der Kostenvorschuss der Gesuchstellerin von Fr. 1'100.00 wird verrechnet. Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin den Betrag von Fr. 1'100.00 zu ersetzen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. BE.2022.44-EZZ1 4/4