Dass ein Tatbestand vorliegen würde, der eine Ausnahme von diesem Grundsatz rechtfertigen würde (beispielsweise, weil es sich um ein Einparteienverfahren handelt und die Vorinstanz als Gegenpartei zu betrachten wäre), ist weder dargetan noch ersichtlich. Schliesslich existiert auch im kantonalen Recht keine gesetzliche Grundlage, auf die sich die Verpflichtung des Kantons zur Leistung einer Parteientschädigung vorliegend stützen liesse (vgl. Art. 116 ZPO). Aufgrund der konkreten Umstände (übereinstimmende Anträge, geringer Aufwand) erscheint es angebracht, dass in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO jede Partei ihre Kosten selber trägt.