b) In der Folge nahm der erstinstanzliche Einzelrichter Stellung zur Kostenbeschwerde und erklärte, es sei zutreffend, dass die Gesuchstellerin einen Kostenvorschuss von Fr. 1'100.00 geleistet habe. Im Zuge der Entscheidfällung sei dies versehentlich unberücksichtigt geblieben. Eine Berichtigung gemäss Art. 334 Abs. 1 ZPO sei geprüft worden, erscheine jedoch bei der vorliegenden Ausgangslage als ausgeschlossen (B/4). c) Mit der Beschwerdeantwort beantragt der Gesuchsgegner Folgendes: