1. Es sei Ziff. 2 b) des Dispositivs des angefochtenen Entscheids vom 15. Dezember 2022 aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: "Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsgegner auferlegt. Im Umfang von Fr. 1'100.00 hat er der Gesuchstellerin für den von ihr bezahlten Kostenvorschuss Ersatz zu leisten." 2. Evantualiter sei Ziff. 2 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids vom 15. Dezember 2022 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST zu Lasten des Beschwerdegegners, eventualiter des Staats.