1. A.__ (Gesuchstellerin) und B.__ (Gesuchsgegner) führten vor Kreisgericht [ …] ein Verfahren betreffend die Vollstreckung eines Entscheids. Der Einzelrichter des Kreisgerichts hiess das Vollstreckungsgesuch mit Entscheid vom 15. Dezember 2022 (fast) vollständig gut und stellte entsprechend fest, dass die Prozesskosten vom Gesuchsgegner zu tragen seien (vi-Entscheid, S. 11 f.). Das Entscheid-Dispositiv hält denn auch fest, dass der Gesuchsgegner die Gerichtskosten von Fr. 1'500.00 zu bezahlen habe (vi-Entscheid, Dispositiv-Ziff.