Entscheid Kantonsgericht, 04.07.2023 Art. 106, Art. 107 Abs. 1 lit. f, Art. 107 Abs. 2 und Art. 116 ZPO. Ist ein Beschwerde-verfahren einzig wegen eines Versehens der Vorinstanz nötig und kann die Gegenpartei nicht als unterliegend betrachtet werden, erscheint es als gerechtfertigt, die Gerichtskosten aus Billigkeitsgründen ausnahmsweise dem Staat aufzuerlegen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Dagegen bietet Art. 107 Abs. 2 ZPO grundsätzlich keine Grundlage dafür, den Kanton auch zur Tragung einer Parteientschädigung zu verpflichten.