{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-07-04", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2022-44-EZZ1_2023-07-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12362&type=1563347022&cHash=1c00f9b888018991a17151316e97bf4b", "Checksum": "5726b5d26a20c54c0d66fb9075cc5dd3"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["BE.2022.44-EZZ1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 04.07.2023 BE.2022.44-EZZ1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Juli 2023, BE.2022.44-EZZ1)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "18.07.2025 22:55:18", "Checksum": "60605448a894d65fceddf93942100a69", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 04.07.2023 BE.2022.44-EZZ1\nRegeste:\nArt. 106, Art. 107 Abs. 1 lit. f, Art. 107 Abs. 2 und Art. 116 ZPO. Ist ein Beschwerde-verfahren einzig wegen eines Versehens der Vorinstanz nötig und kann die Gegenpartei nicht als unterliegend betrachtet werden, erscheint es als gerechtfertigt, die Gerichtskosten aus Billigkeitsgründen ausnahmsweise dem Staat aufzuerlegen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Dagegen bietet Art. 107 Abs. 2 ZPO grundsätzlich keine Grundlage dafür, den Kanton auch zur Tragung einer Parteientschädigung zu verpflichten. Es existiert auch im kantonalen Recht keine gesetzliche Grundlage, auf die sich die Verpflichtung des Kantons zur Leistung einer Parteientschädigung stützen liesse (vgl. Art. 116 ZPO; Kantonsgericht, Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 4. Juli 2023, BE.2022.44-EZZ1).\n\n4. Damit ist noch über die Tragung der Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens zu\nbefinden:\n\na) Gemäss Art. 106 ZPO werden die Prozesskosten grundsätzlich nach Obsiegen\nund Unterliegen verteilt. Das Gericht kann die Prozesskosten nach Ermessen verteilen,\nwenn besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Gerichtskosten, die weder\neine Partei noch Dritte veranlasst haben, können aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegt werden (Art. 107 Abs. 2 ZPO).\n\nb) Nachdem das Beschwerdeverfahren einzig wegen eines Versehens der Vorinstanz nötig war und ausserdem der Gesuchsgegner nicht als unterliegend betrachtet werden kann, da er sich dem Beschwerdebegehren der Gesuchstellerin nicht widersetzte,\nerscheint es als gerechtfertigt, die Gerichtskosten aus Billigkeitsgründen ausnahmsweise\ndem Staat aufzuerlegen.\n\nDagegen bietet Art. 107 Abs. 2 ZPO mit Blick auf den insofern klaren Wortlaut (\"Gerichtskosten\", \"frais judiciaires\"; \"spese processuali\") keine Grundlage dafür, den Kanton auch\nzur Tragung einer Parteientschädigung zu verpflichten (BGE 140 III 385 E. 4.1; BSK ZPO-\nRÜEGG/RÜEGG, 3. Aufl., Art. 107 N 11). Dass ein Tatbestand vorliegen würde, der eine\nAusnahme von diesem Grundsatz rechtfertigen würde (beispielsweise, weil es sich um ein\nEinparteienverfahren handelt und die Vorinstanz als Gegenpartei zu betrachten wäre), ist\nweder dargetan noch ersichtlich. Schliesslich existiert auch im kantonalen Recht keine\ngesetzliche Grundlage, auf die sich die Verpflichtung des Kantons zur Leistung einer Parteientschädigung vorliegend stützen liesse (vgl. Art. 116 ZPO). Aufgrund der konkreten\nUmstände (übereinstimmende Anträge, geringer Aufwand) erscheint es angebracht, dass\nin Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO jede Partei ihre Kosten selber trägt.\n\nBE.2022.44-EZZ1 3/4\nEntscheid\n\n1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziff. 2 b des Entscheids des Einzelrichters des Kreisgerichts […] vom 15. Dezember 2022 (ZV.2022.3-[…]) aufgehoben\nund durch folgende Regelung ersetzt:\n\nDie Gerichtskosten werden dem Gesuchsgegner auferlegt. Der Kostenvorschuss der\nGesuchstellerin von Fr. 1'100.00 wird verrechnet. Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin den Betrag von Fr. 1'100.00 zu ersetzen.\n\n2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.\n\n3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.\n\nBE.2022.44-EZZ1 4/4\n"}