Die Zustellung an das Kantonsgericht erfolgte am 29. September 2022. Damit wurde die Sendung augenscheinlich erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, also erst nach dem 23. September 2022 von der Schweizerischen Post in Empfang genommen. Folglich wurde die Rechtsmittelfrist offensichtlich nicht gewahrt und auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Daran ändert auch nichts, dass am 3. Oktober 2022 ein weiteres Exemplar der Beschwerdeschrift (ohne Beilagen) beim Kantonsgericht einging, zumal dieses auch erst am 28. September 2022 die Grenzstelle in Deutschland verliess und am Folgetag im internationalen Briefzentrum in Zürich ankam. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/3