1.Zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist die Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht (Art. 15 Abs. 1 lit. b EG-ZPO; Art. 14 Abs. 2 Ziff. 4 GO). Die Prozessvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen (Art. 60 ZPO).