Geschäftsführer der C._____ GmbH handle, als Interventionsgesuch (i.S.v. Art. 75 ZPO) derselben entgegen. Mit Entscheid vom 8. September 2022 wies er das Gesuch ab und auferlegte die Prozesskosten (Fr. 200.00 Entscheidgebühr) der Gesuchstellerin. 2. Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchstellerin mit vom 20. September 2022 datierter Eingabe Beschwerde beim Kantonsgericht. Sie beantragt, (1) der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, (2) eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen bzw. (3) der Kostenentscheid aufzuheben, (4) unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin. […] II.