{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-10-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2022-32_2022-10-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11333&type=1563347022&cHash=5d317f14767470addd385df2d919c8a0", "Checksum": "08034a96bc12f4e57093b94c8abdad3c"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["BE.2022.32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 10.10.2022 BE.2022.32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 75 Abs. 2, Art. 142 Abs. 2, Art. 143 Abs. 1, Art. 319 lit. b Ziff. 1 und Art. 321 Abs. 2 ZPO (SR 272): Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Der Begriff der Schweizerischen Post stellt klar, dass nur die inländische Institution gemeint ist. Eine Postaufgabe im Ausland genügt – vorbehältlich des Fürstentums Liechtenstein – nicht. Massgeblich ist diesfalls vielmehr der Zeitpunkt, in dem die Eingabe vom Gericht oder zwecks Weiterbeförderung von der Schweizerischen Post in Empfang genommen wird (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 10. Oktober 2022, BE.2022.32). \r\n\r\nHinweis: Auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 18. November 2022 nicht ein (BGer 5D_169/2022)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:26:00", "Checksum": "9ceb773d519c693d81585dc0289dc616", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 10.10.2022 BE.2022.32\nRegeste:\nArt. 75 Abs. 2, Art. 142 Abs. 2, Art. 143 Abs. 1, Art. 319 lit. b Ziff. 1 und Art. 321 Abs. 2 ZPO (SR 272): Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Der Begriff der Schweizerischen Post stellt klar, dass nur die inländische Institution gemeint ist. Eine Postaufgabe im Ausland genügt – vorbehältlich des Fürstentums Liechtenstein – nicht. Massgeblich ist diesfalls vielmehr der Zeitpunkt, in dem die Eingabe vom Gericht oder zwecks Weiterbeförderung von der Schweizerischen Post in Empfang genommen wird (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 10. Oktober 2022, BE.2022.32). \r\n\r\nHinweis: Auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 18. November 2022 nicht ein (BGer 5D_169/2022).\n\nb) Der angefochtene Entscheid wurde am 8. September 2022 versandt und der\nGesuchstellerin am 13. September 2022 zugestellt. Die Beschwerdefrist begann\nfolglich am 14. September 2022 zu laufen und endete am 23. September 2022. Die\nBeschwerde datiert zwar vom 20. September 2022 und wurde auch an diesem Datum\n(samt Beilagen) der Deutschen Post übergeben, jedoch – wie die entsprechende\nSendungsverfolgung zeigt – erst am 27. September 2022 im Logistikzentrum Berlin\nbearbeitet und am 28. September 2022 weitergeleitet. Die Zustellung an das\nKantonsgericht erfolgte am 29. September 2022. Damit wurde die Sendung\naugenscheinlich erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, also erst nach dem 23.\nSeptember 2022 von der Schweizerischen Post in Empfang genommen. Folglich wurde\ndie Rechtsmittelfrist offensichtlich nicht gewahrt und auf die Beschwerde ist nicht\neinzutreten. Daran ändert auch nichts, dass am 3. Oktober 2022 ein weiteres Exemplar\nder Beschwerdeschrift (ohne Beilagen) beim Kantonsgericht einging, zumal dieses\nauch erst am 28. September 2022 die Grenzstelle in Deutschland verliess und am\nFolgetag im internationalen Briefzentrum in Zürich ankam.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/3\n"}